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AGer-Z 2009 Nr. 24

GlG 5; Entschädigung bei sexueller Belästigung

Zh Arbeitsgericht · 2009-02-23 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. der klägerische Anspruch auf eine Genugtuung nicht ausgewiesen und die Klage in diesem Punkt (Bezahlung von Fr. 6’000.–) abzuweisen.» (AGer., AN070841 vom 23. Februar 2009)
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AGer-Z 2009 Nr. 24 GlG 5; Entschädigung bei sexueller Belästigung

24. GlG 5; Entschädigung bei sexueller Belästigung Die Klägerin war ab Mai 2007 in einer Bar/Gelateria tätig. Der Beklagte war im August 2007 ferienhalber abwesend. Das Arbeitsverhältnis wurde Ende August durch den Beklagten per Ende September 2007 beendet. Aktenkundig ist weiter, dass die Klägerin gegen zwei Mitarbeiter Anzeige wegen sexueller Belästigung erhob. Im August wurde die Klägerin vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Das Arbeitsgericht kam zum Schluss, dass es mehrere verbale und auch tätliche sexuelle Belästigungen gegeben hat. Aus den Erwägungen: «Allgemeines Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht der betroffenen Person eine Entschädigung zusprechen, wenn der Arbeitgeber nicht beweist, dass er Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihm billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet (Art. 5 Abs. 3 GlG). Die Entschädigung bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht. Die Festlegung der Entschädigung erfolgt unabhängig weiterer Ansprüche wie Genugtuung oder Schadenersatz. Bei der Bemessung der Entschädigung ist neben der Schwere, der Dauer und der Häufigkeit der sexuellen Belästigungen, das Verhalten und Verschulden des

Beklagten zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich mithin nach den gesamten Umständen des Einzelfalles (Bigler-Eggenberger/Kaufmann, a.a.O., N 40 zu Art. 5 GlG; ZR 99 [2000] Nr. 111 = Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 30. September 1998, S. 61). Bemessung der konkreten Entschädigung Die Klägerin verlangt eine maximale Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Sie begründet dies damit, sie sei über mehrere Monate belästigt worden. Beim Vorfall vom 7. August 2007 habe es sich um einen schwerwiegenden Übergriff gehandelt, weshalb sie sich in spitalärztliche Untersuchung habe begeben müssen. Der Beklagte habe auch nach Kenntnis der Belästigungen keine Massnahmen getroffen, sondern im Gegenteil das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Beklagte ist der Meinung, von einem Fehlverhalten –und schon gar nicht von einem schwerwiegenden – könne nicht die Rede sein. Die Klägerin habe nicht notfallmässig behandelt werden müssen; sie habe noch weitere fünf Tage normal zur Arbeit erscheinen können. Im Übrigen wies der Beklagte auf das Selbstverschulden der Klägerin hin, ohne dies allerdings zu konkretisieren. Hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten ist noch einmal deutlich festzuhalten, dass er hinsichtlich der geforderten Prävention überhaupt nichts unternommen hat. Der Beklagte zeigte sich in diesem Punkt eigentlich uneinsichtig, hat er doch einerseits die Gebrüder X. nach deren fristlosen Entlassung im Frühjahr 2008 wieder eingestellt und andererseits auch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor Gericht, also rund 15 Monate nach dem Vorfall, noch nichts hinsichtlich Prävention unternommen. Weiter ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er auf das Aufdecken der sexuellen Belästigung hin der Klägerin ohne Aufhebens kündigte, eine Kündigung, die nur deshalb keine Folgen zeitigte, weil auch die Klägerin selber das Arbeitsverhältnis auflöste. Die vom Beklagten vorgeschobene Umstrukturierung konnte er jedenfalls nicht annähernd spezifizieren. Von der Geschädigtenseite her ist festzuhalten, dass es sich –mit Ausnahme des einen Vorfalls vom 7. August 2007 –im Rahmen einer Klassifizierung möglicher sexueller Belästigungen nicht um einen gravierenden, aber auch nicht mehr um einen leichten Fall handelt. Immerhin handelt es sich nicht um ein singuläres Ereignis, sondern über solche, welche sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen erstreckt haben. Dass die Klägerin mit ihrem Peiniger vorher allenfalls eine Liebesnacht verbracht hat, kann auf die Entschädigungshöhe keinen Einfluss haben. Eine Frau soll selbst am Arbeitsplatz ihre Sexualpartner frei aussuchen dürfen, ohne nachher befürchten zu müssen, Opfer einer Belästigungsattacke zu werden. Die Beurteilung der Schwere der Belästigungen lässt sich in gewissem Rahmen auch von deren Auswirkungen auf die betroffenen Personen ableiten. Insofern ist auf das Empfinden einer “durchschnittlichen Frau” abzustellen. Die Klägerin macht geltend, dass die Vorfälle sie gesundheitlich deutlich beeinträchtigen würden, weshalb sie sich mehrfach habe beraten lassen müssen. Im August 2007 habe sie sich verschiedentlich in ärztliche Behandlung begeben, wobei sie in der Folge für den 15. und 16.

August 2007 sowie ab dem 29. August 2007 für vier Wochen krank- und arbeitsunfähig geschrieben wurde. Der Beklagte habe jedoch die Entgegennahme der ärztlichen Zeugnisse verweigert. Eine reichhaltige Rechtsprechung zur Entschädigungshöhe zu Art. 5 Abs. 3 GlG gibt es nicht. In einem neueren Urteil vom 17. Januar 2008 (Urteil vom 17.01.2008 in 4A.330/2007) war das Bundesgericht mit der Situation konfrontiert, dass ein Arbeitgeber selbst seine Lehrtochter massiv vergewaltigt hatte und deshalb auch zu einer Zuchthausstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Vermutlich handelt es sich um eine der schwerwiegendsten sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz. Das Bundesgericht schützte den kantonsgerichtlichen Entscheid, der eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen festgelegt hatte. Im vorliegenden Fall geht es um sexuelle Belästigungen, die zwar zu verurteilen, aber von erheblich geringerer Schwere sind, weshalb sich die beantragte Höchstentschädigung von sechs Monatslöhnen als weit übersetzt erweist. In Anbetracht aller Umstände erweist sich eine Entschädigung von ca. zweieinhalb bis drei Monatslöhnen als angemessen. Die Höhe des Durchschnittslohnes, der von der Klägerin auf Fr. 5’674.– beziffert worden ist, wurde vom Beklagten im Quantitativ nicht bestritten und ist zutreffend. Deshalb ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 16’000. –netto zu bezahlen. Der Verzugszins seit dem 1. September 2007 ist ausgewiesen.» Zur geltenden gemachten Genugtuung äusserte sich das Gericht wie folgt: «Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine solch schwere Verletzung der sexuellen Integrität der Klägerin, als dass es sich rechtfertigen würde, zusätzlich zur Entschädigung eine Genugtuung auszusprechen. Die Mehrheit der sexuellen Belästigungen waren verbaler Natur. Körperlich belästigt wurde die Klägerin “nur” durch Betasten von Busen und Hinterteil über den Kleidern. Dies ist zwar unzweifelhaft eine sexuelle Belästigung, aber sie besitzt nicht die Schwere, um nach einer Genugtuungszahlung zu rufen. Zwar ist naheliegend, dass die psychosomatischen Erkrankungen der Klägerin nicht auf eine allfällige Auseinandersetzung mit dem Ehemann, sondern auf die Ereignisse am Arbeitsplatz zurückzuführen sind. Doch kann es nicht allein darauf ankommen. Die physischen Auswirkungen waren Schlafstörungen, Magen- und Verdauungsprobleme, die nicht einmal vom Arzt diagnostiziert worden sind. Der einzige ärztliche Befund von Dr. S. hält bloss lakonisch fest, die sexuelle Belästigung habe einen schlechten Einfluss auf die Gesundheit der Klägerin gehabt, ohne näher darzutun, wie und wie intensiv die Gesundheit der Klägerin gelitten habe. Aus diesen Gründen ist der klägerische Anspruch auf eine Genugtuung nicht ausgewiesen und die Klage in diesem Punkt (Bezahlung von Fr. 6’000.–) abzuweisen.» (AGer., AN070841 vom 23. Februar 2009)